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IVF Fonds und Förderungen

Fondsvertrag – Voraussetzungen – Förderungen

Fondsvertrag

Ihr Vorteil eine Klinik mit Fondsvertrag!


„Über Geld spricht man nicht“ – gerade in diesem Falle sollte man es jedoch tun. Die Tiny Feet Kinderwunschkliniken verfügen über einen Vertrag mit dem österreichischen IVF-Fonds. Das bedeutet, dass – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – 70 % der Behandlungskosten nicht vom Paar selbst getragen, sondern vom Fond übernommen werden.

Damit ist gesichert, dass für die überwiegende Mehrzahl betroffener Paare das Thema Kinderwunsch auch finanziell zu keiner Herausforderung wird. Wir klären Sie auch diesbezüglich gerne im Detail auf: besuchen Sie einen unserer kostenlosen Informationsabende, vereinbaren Sie Ihr persönliches Erstgespräch mit einem unserer Ärzte – oder kontaktieren Sie uns einfach per E-mail oder Telefon!

Wer hat Anspruch auf Unterstützung durch den IVF-Fonds?

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    Anforderung an das Paar

    Grundsätzlich haben sowohl verheiratete als auch unverheiratete Paare Anspruch auf Fondsunterstützung. Unverheiratete Paare benötigen lediglich einen Notariatsakt mit welchem der Mann die Obsorgepflichten für das noch ungeborene Kind übernimmt. Gleiches gilt aber auch für Paare die Inseminationen in Anspruch nehmen oder den IVF Versuch zu 100 % selbst zahlen. Den Kontakt zu einer Notariatskanzlei stellen wir gerne her.

    Seit 1. Jänner 2015 sind auch lesbische Paare anspruchsberechtigt, sofern gewisse Kriterien bei der Frau, die das Kind austrägt, zutreffen.

    Auch für die Eizellspende kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung durch den IVF-Fonds in Anspruch genommen werden.


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    Vorliegen einer medizinischen Indikation

    Sterilität bei der Frau aufgrund verschlossener oder dauerhaft funktionsunfähiger Eileiter, Endometriose oder Polycystisches Ovarsyndrom bedingt und/oder Sterilität beim Mann aufgrund eingeschränkter Samenqualität. 

    Eine der folgenden Indikationen muss fachärztlich diagnostiziert sein:

    • Verschlossene oder funktionsuntüchtige Eileiter
    • Endometriose
    • Polycystisches Ovarsyndrom PCOS
    • Eingeschränkte Samenqualität


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    Altersgrenzen

    Zu Beginn des jeweiligen IVF-Behandlungsversuchs darf die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben.

    Bei gleichgeschlechtlichen Paaren darf die Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und ihre Partnerin das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben.

    Bei Überschreitung des Alters während einer IVF Behandlung ist die Zuzahlung des Fonds für diesen Versuch gegeben, jedoch für keine weitere Behandlung mehr.

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    Krankenversicherung


    Beide Partner müssen in Österreich aufrecht krankenversichert sein.

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    Hauptwohnsitz


    Der Hauptwohnsitz einer der beiden Partner ist in Österreich. Die Partner müssen aber nicht österreichische Staatsangehörige sein. EU bzw. EWR Bürger, sowie Drittstaatsangehörige mit aufrechtem Aufenthaltstitel haben ebenso Anspruch.
     

Welche Behandlungen werden vom Fonds mitfinanziert?



Welche Behandlungen werden vom Fonds nicht mitfinanziert?



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Transparenz ist uns wichtig – auch, wenn es um die Kosten für Ihre Behandlung geht Infos zu den Behandlungskosten und Förderungsmöglichkeiten lesen Sie hier: Zu den Kosten